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Greenwashing soll im Schweizer Finanzmarkt verhindert werden

Der Bundesrat will der Täuschung von Investierenden bezüglich nachhaltiger Eigenschaften von Finanzprodukten und -dienstleistungen vorbeugen. Diese müssen mit mindestens einem Nachhaltigkeitsziel verträglich sein oder helfen, es zu erreichen.

Der Bundesrat hat in einem Positionspapier seine Haltung zu Greenwashing im Finanzmarkt präzisiert. Finanzprodukte oder -dienstleistungen sollen nur dann als nachhaltig angeboten werden, wenn sie mit mindestens einem spezifischen Nachhaltigkeitsziel verträglich sind oder dazu beitragen, ein Nachhaltigkeitsziel zu erreichen. Damit soll gewährleistet werden, dass Finanzprodukte und ‑dienstleistungen, die allfällige ESG-Risiken reduzieren sollen, nur als nachhaltig bezeichnet werden, wenn sie neben einem rein finanziellen auch ein nachhaltiges Anlageziel verfolgen.

Anbieter sind in der Pflicht

Der Bundesrat vertritt den Standpunkt, dass es für das Funktionieren des Marktes ein klares, allgemeines Verständnis braucht, wann ein Finanzprodukt oder eine Finanzdienstleistung als nachhaltig angeboten werden kann. Anbieter nachhaltiger Produkte oder Dienstleistungen sollen deshalb darlegen, wie sie das angestrebte nachhaltige Anlageziel zu erreichen gedenken. Die Anbieter sollen zudem periodisch über die gewählten nachhaltigen Anlageziele Rechenschaft ablegen und die Einhaltung der Transparenzanforderungen soll durch einen unabhängigen Dritten überprüft werden können. Schliesslich sollen Investierende ihre Rechte auf dem Rechtsweg geltend machen können.

Umsetzungsmassnahmen werden geprüft

Eine Arbeitsgruppe unter der Leitung des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD) soll prüfen, wie der Standpunkt des Bundesrates bezüglich Greenwashing-Prävention am besten umzusetzen ist. In der Arbeitsgruppe sollen nebst dem EFD das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK), das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF), die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA), die Branche sowie Nichtregierungsorganisationen vertreten sein. Das EFD wird dem Bundesrat auf Basis der Arbeiten bis Ende September 2023 das weitere Vorgehen vorschlagen.

Vorläufer für strengere Standards ist die EU

Auch die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde ESMA arbeitet an quantifizierbaren Richtlinien für ESG und nachhaltiges Investieren. Sie ist entschlossen, strengere Standards bei der Bezeichnung nachhaltiger Produkte festzulegen. Deshalb wird das Greenwashing-Regelwerk der EU mit der Offenlegungsverordnung (Verordnung über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor, SFDR, die seit März 2021 anwendbar ist) laufend aktualisiert.

Aktuell arbeitet die ESMA an quantifizierbaren Richtlinien für ESG und nachhaltiges Investieren, die Fondsmanager dazu zwingen sollen, die Gestaltung und Vermarktung einer als Artikel 8 bekannten ESG-Fondsklasse zu überdenken. Nach Schätzungen des US-Finanzinformations- und Analyseunternehmens Morningstar erfüllen derzeit nur 18% der 4 Billionen Euro schweren Artikel-8-Fonds die von der ESMA neu erwogenen Kriterien, wie «Institutional Money» berichtet.

Nachhaltigkeit von Artikel-8-Fonds soll verbessert werden

Sogenannte Artikel-9-Fonds müssen gemäss SFDR ein ESG-Ziel anstreben, wie etwa eine Reduktion von Emissionen. Artikel-8-Produkte hingegen zeichnen sich dadurch aus, dass sie ESG-Merkmale bewerben. An den Fondsbezeichnungen setzt nun auch die jüngste Initiative der ESMA an. Die Behörde schlägt vor, dass ein Artikel-8-Fonds, der mit ESG verbundene Bezeichnungen in seinem Namen führt, künftig mindestens 80% seiner Investitionen in Bereichen halten muss, die seiner eigenen Strategiebeschreibung entsprechen. Strenger werden die Anforderungen bei Fonds, deren Namen ‘nachhaltig’ oder Varianten und Kombinationen dieses Wortes enthalten. Bei ihnen muss die Hälfte dieser 80% auch der EU-Definition von nachhaltigen Vermögenswerten entsprechen.

Es droht eine Herabstufung auf Artikel 6

Um regelkonform zu bleiben, haben viele Investmentmanager inzwischen zahlreiche Artikel-9-Fonds, die also die Bestnote für nachhaltige Fonds trugen, auf Artikel 8-Fonds heruntergestuft. Aufgrund der neu geplanten Vorschriften könnten nun aber viele Artikel-8-Fonds auf Artikel 6 herabgestuft werden. Das Artikel-8-Label zu verlieren, würde jedoch den Verlust des Rechts bedeuten, ein Produkt überhaupt als ESG oder nachhaltig vermarkten zu können.

Es bleibt abzuwarten, wie die Schweizer Finanz- und Aufsichtsbehörden darauf reagieren werden.